AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kowa Optimed Deutschland GmbH
1. Anwendungsbereich
1.1 Für den Verkauf von Optiken, Kameras, Spektiven, Ferngläsern, Zubehör und
sonstigen Produkten (nachfolgend „Produkt”) gelten ausschließlich diese Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen”). Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Individuelle Vereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen
haben Vorrang vor diesen AGB.
1.3 Ergänzungen, Änderungen und sonstige Sondervereinbarungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
1.4 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich -rechtlichen
Sondervermögen.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Online-Shop ist stets
freibleibend und unverbindlich und kann ohne unsere Vorankündigung abgeändert
werden, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
ist oder eine schriftlich bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des
Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine rechtsverbindliche Bestellung ab,
diese stellt ein Angebot an uns dar. Wir können das Angebot des Käufers innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Zugang annehmen.
2.3 Die Bestellung des Käufers wird durch uns per E-Mail bestätigt. Diese
Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung eingegangen ist
und stellt keine Annahme des Angebots dar, es sei denn, in der
Empfangsbestätigung wird zugleich die Annahme erklärt.
2. 4 Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung durch eine
Annahmeerklärung annehmen oder die Lieferung ausführen.
2.5 Sollte die Lieferung der bestellten Produkte nicht möglich sein, etwa, weil die
entsprechenden Produkte nicht auf Lager sind, können wir von einer
Annahmeerklärung absehen. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir
werden Sie darüber unverzüglich informieren und eine eventuell bereits erhaltene
Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
3. Preise & Preisanpassung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart verstehen sich angegebene Verkaufspreise in
Euro für Lieferungen FCA Lager Düsseldorf (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Kosten der Verpackung.
3.2 Bei Bestellungen, unterhalb von 100,00 Euro oder der mitgeteilten
Mindestbestellmenge, berechnen wir zusätzlich einen Mindestmengenzuschlag und
eine Bearbeitungsgebühr.
3.3 Durch Sonderwünsche hinsichtlich der Versandart (z.B. Expresstransport)
bedingte Mehrkosten trägt der Käufer.
3.4 Bis zur Lieferung behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend
angemessen anzupassen, wenn sich nach Abschluss des Vertrags nicht nur
unerhebliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (z.B. aufgrund von
Tarifabschlüssen, Änderungen der Abgabenlast, Änderungen der Preise für
Rohstoffe und Materialien, sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder
Wechselkursschwankungen) ergeben, die wir nicht zu vertreten haben und die im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar
waren. Als unerheblich gilt eine Kostenänderung von 10% des Verkaufspreises.
Kostensenkungen hinsichtlich einzelner Preisbestandteile werden mit
Kostensteigerungen bei anderen Preisbestandteilen verrechnet. Auf Verlangen
werden wir dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung nachweisen. Im Falle
einer laufenden Lieferbeziehung können wir unter denselben Voraussetzungen die
für zukünftige Bestellungen vereinbarten Preise anpassen.
3.5 Bei nicht unwesentlichen Preiserhöhungen steht dem Käufer ein
Kündigungsrecht zu.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen.
4.2 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in
Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des
Rechnungsbetrags auf dem von uns angegebenen Konto.
4.3 Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit
berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder der Leistung
einer angemessenen Sicherheit durchzuführen.
4.4 Stellt sich nach Abschluss des Vertrags, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers, oder aufgrund anderer
Leistungshindernisse, gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
4.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5. Lieferung und Annahmeverzug
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen FCA Lager Düsseldorf
(Incoterms 2020) an unserem jeweiligen Standort oder an einem vom Käufer
benannten Frachtführer. Im Fall eines Versendungskaufs geht die Gefahr des
Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts spätestens mit Beginn des
Verladevorgangs auf den Käufer über.
5.2 Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht
schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen
mit der Bestellbestätigung.
Vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist kann uns der Käufer schriftlich zur Lieferung innerhalb
einer angemessen Frist auffordern. Nach dem Zugang der schriftlichen Aufforderung
und Ablauf der gesetzten Frist kommen wir bei Verschulden in Lieferverzug. Solange
der Käufer Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferung nicht rechtzeitig
erfüllt oder eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet, verlängern sich Lieferfristen oder
verschieben sich Liefertermine um einen entsprechenden Zeitraum.
5.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sind wir an der
Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, sei es aufgrund höherer
Gewalt wie Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer
unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder
rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen,
Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder mangelnder Belieferung durch Zulieferer,
verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen oder verschieben sich die vereinbarten
Liefertermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Dies gilt auch bei Eintritt dieser Umstände während eines bereits
bestehenden Verzugs. Wir werden dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche
Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung zwei
Monate oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
5.4. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er das Produkt nicht mit Ablauf der
verbindlichen Lieferfrist oder an dem verbindlichen Liefertermin annimmt. Im Falle
einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins können wir
dem Käufer mitteilen, dass das Produkt bereitsteht; nimmt der Käufer das Produkt
nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an, gerät er in
Annahmeverzug.
5.5 Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts geht
spätestens mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Käufer über. Befindet
sich der Käufer in Annahmeverzug, können wir ihm die uns dadurch entstehenden
Mehraufwendungen in Rechnung stellen. Als pauschale Entschädigung für
Lagerkosten können wir 0,1% des Rechnungsbetrags für das gelagerte Produkt pro
Kalendertag der Lagerung, maximal jedoch 1% pro Kalendermonat berechnen. Der
Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Käufer bleibt das Recht nachzuweisen, dass uns kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
5.6 Änderung des Produkts im Rahmen von Pro duktionseinstellungen und -umstellungen oder unwesentliche technische oder farbliche Abweichungen bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Käufer unter Berücksichtigung
seiner Interessen zumutbar sind. Der Käufer wird über Art, Inhalt und Umfang solcher
Änderungen unverzüglich informiert.
6. Mängelansprüche des Käufers
6.1 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels unverzüglich und schriftlich zu
Version: 2020-09
erfolgen. Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach
Lieferung anzuzeigen, versteckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach
ihrer Entdeckung. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind
ausgeschlossen.
6.2 Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat
eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
6.3. Die Pflicht zur Untersuchung und Rüge gilt auch, wenn vereinbart ist, dass wir
das Produkt direkt an einen Dritten liefern (Streckengeschäft). Die Mängelanzeige
kann in diesem Fall durch den Dritten erfolgen.
6.4 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die vereinbarte Beschaffenheit
der Produkte. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, sowie technische Dokumentationen,
die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
6.5 Liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, ist nach der gesetzlichen Regelung
zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für
öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht
als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.6 Mängelrechte des Käufers bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßen Gebrauchs,
unsachgemäßer Lagerung oder Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder
Bedienungsanweisung entstehen. Gleiches gilt für Eingriffe in das oder sonstige
Manipulationen an dem Produkt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweisen kann,
dass der von ihm geltend gemachte Mangel dadurch nicht verursacht wurde.
6.7 Die Kosten der Untersuchung des Produkts trägt der Käufer. Mangelhafte
Produkte sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
6.8 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nacherfüllung
erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
6.9 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch
den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.10 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der ursprünglich vereinbarte Lieferort, an dem
wir das Produkt zum Zwecke der Lieferung zur Abholung oder zum Versand
bereitgestellt haben. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wir sind berechtigt, Kosten eines
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen dem Käufer in Rechnung zu stellen, es
sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
6.11 Das Recht zur Selbstvornahme durch den Käufer besteht nur in dringenden
Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden. Der Käufer hat das Recht von uns Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.12 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den
Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB) oder vom betroffenen Vertrag zurückzutreten (§§
323, 326 Abs. 5 BGB). Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
6.13 Erfolgt die Versendung des Produkts durch uns, hat der Käufer zur
Sicherstellung von Regressansprüchen gegen den Frachtführer den
Liefergegenstand bei Erhalt sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder
Fehlmengen zu überprüfen und, soweit festgestellt, mit Schadensursache und -umfang auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Zusteller des Frachtführers durch
seine Unterschrift bestätigen zu lassen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen
oder Fehlmengen hat der Käufer dem Frachtführer unter Angabe von
Schadensursache und -umfang unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen
sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat uns von der
Beschädigung oder Fehlmenge und der Anzeige unverzüglich schriftlich zu
informieren. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß angezeigter Transportschäden
sind ausgeschlossen.
6.14 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind
im Übrigen ausgeschlossen. Wird das Produkt als gebrauchtes Produkt verkauft, sind
sämtliche Mängelrechte mit Ausnahme etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 8.1
beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
7. Verjährung
7.1 Mängelrechte des Käufers verjähren in einem Jahr ab Übergabe an den
Frachtführer oder Bereitstellung des Produkts.
7.2 Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn
(a) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder
(b) eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde. Unberührt
bleiben auch weitere gesetzlich zwingende Sonderregelungen zur Verjährung.
7.3 Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen
Verjährungsfrist, mindestens jedoch weitere 6 Monate, mit Abschluss der
Nachbesserungsmaßnahmen bzw. der Rückgabe des nachgebesserten Produkts zu
laufen. Dasselbe gilt im Falle der Ersatzlieferung.
7.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Schadensersatzansprüchen des Käufers verjähren ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8. Haftung
8.1 Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in
diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
8.2 Die Haftung nach Ziffer 8.1 gilt in gleicher Weise für Schäden, die von unseren
Mitarbeitern oder Beauftragten, welche nicht unsere Organe oder leitenden
Angestellten sind, grob fahrlässig verursacht werden.
8.3 In den Fällen der Ziffer 8.1 Satz 2 haften wir nicht für entgangenen Gewinn,
Folgeschäden oder indirekte Schäden.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung
a) wegen arglistig verschwiegener Mängel,
b) aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
c) aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.5. Soweit unsere Haftung in den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen
unsere Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften
Produkten vor („Vorbehaltsware”). Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein
Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt
bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.
9.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B.
Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.3 Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, wenn sichergestellt ist, dass die daraus
entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Es gilt dann das Folgende:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die Vorbehaltsware.
b) Die dem Käufer aus der Veräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware
betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt
insgesamt, bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns
ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Pflichten nach Ziffer 9.2 gelten auch
hinsichtlich der abgetreten Forderungen.
c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Wir
werden die Forderungen nicht einziehen, solange und soweit der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz
oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt
einer dieser Fälle vor, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren; er
ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekannt zu geben
und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben
und Unterlagen auszuhändigen.
9.4 Nach einem Rücktritt vom Vertrag sind wir – unbeschadet unserer sonstigen
Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer zurückzunehmen. Nach
Rücknahme und vorheriger Androhung sind wir zur angemessenen Verwertung der
Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Käufers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
9.5 Der Käufer ist verpflichtet, bei Verkäufen ins Ausland sicherzustellen, dass uns
der nach Ziffer 9 vereinbarte Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt. Der Käufer hat die
dafür notwendigen Handlungen vorzunehmen. Sofern die lokale ausländische
Rechtsordnung keinen Eigentumsvorbehalt mit der Wirkungen des deutschen Rechts
zulässt, sind wir befugt andere Sicherungsrechte zur Absicherung unserer Rechte
auszuüben, sofern und soweit diese nach der lokalen Rechtsordnung bestehen. Der
Käufer hat bei diesen Maßnahmen mitzuwirken.
10. Kündigung einer laufenden Lieferbeziehung
10.1 Wir sind berechtigte, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, den
Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn
(a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer mangels
Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Käufer erfolglos geblieben sind,
oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer ausgebracht und nicht innerhalb
eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung eines Arrestes) wurden;
(b) wir für Lieferungen an den Käufer eine Forderungsausfallversicherung mit
angemessener Deckungssumme und zu marktüblichen Konditionen mit zumutbarem
Aufwand nicht erlangen oder eine bestehende Forderungsausfallversicherung
wegfällt oder ausfällt;
(c) der Käufer wiederholt in nicht nur unerheblichem Umfang in Zahlungsverzug
gekommen ist, oder
(d) der Käufer eine sonstige Vertragspflicht verletzt hat.
Dies gilt jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder
nach erfolgloser Abmahnung, sofern eine solche Frist bzw. Abmahnung
insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder
sonstiger besonderer Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
10.2 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3 Aufgrund der Beendigung des Vertrags können vom Käufer keinerlei
Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Vertragspflicht nach Maßgabe
von Ziffer 9 bleiben unberührt.
11. Einhaltung von Vorschriften, Export, Entsorgung
11.1 Der Käufer hat alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen, regulatorischen
Anforderungen, gerichtlichen Entscheidungen und behördlichen Anordnungen,
Einfuhrbestimmungen des Importlandes einzuhalten. Der Käufer hat rechtzeitig alle
erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen einzuholen, insbesondere
diejenigen, die zur Einfuhr, zum Weiterverkauf oder zur Nutzung des Produkts
erforderlich sind.
11.2 Der Käufer hat alle ihm zugänglich gemachten Bedienungs-, Gebrauchs-, Warnund Entsorgungshinweise hinsichtlich des Produkts zu beachten.
11.3 Der Käufer stellt uns bei einem Verstoß gegen seine Pflichten aus den Ziffern
11.1 und 11.2 von Ansprüchen Dritter frei. Bei einem begründeten Verdacht, dass
der Käufer gegen seine Pflichten aus den Ziffern 11.1 und 11.2 verstoßen würde oder
wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen
vorhanden sind und dies nicht auf unser Verschulden oder unsere Verantwortlichkeit
zurückzuführen ist, können wir die Lieferung gegenüber dem Käufer zurückbehalten.
11.4 Die ordnungsgemäße Entsorgung des Produkts liegt im Verantwortungsbereich
des Käufers. Soweit wir aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen dazu
verpflichtet sind, nehmen wir von uns hergestellte Produkte auf Verlangen des
Käufers zum Zwecke der Entsorgung zurück. Die dadurch entstehenden
angemessenen Kosten trägt der Käufer.
12. Abtretung der vertraglichen Rechte und Pflichten
12.1 Der Käufer darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne unsere
vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise abtreten. Wir können die uns
obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im
Sinne des § 15 AktG, abtreten.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort – auch international – ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand –
auch international – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer
Lieferung ist Düsseldorf.
14. Anwendbares Recht
14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 9
unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Belegenheitsort der Sache, soweit
danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder
unwirksam ist.
15. Sprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Text unterliegen deutschem
Recht und soll nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Sie sind in
deutscher und englischer Sprache ausgefertigt.