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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kowa Optimed Deutschland GmbH

 

1. Anwendungsbereich

1.1 Für den Verkauf von Optiken, Kameras, Spektiven, Ferngläsern, Zubehör und

sonstigen Produkten (nachfolgend „Produkt”) gelten ausschließlich diese Verkaufs-,

Liefer-  und  Zahlungsbedingungen  (nachfolgend  „Bedingungen”).  Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht

ausdrücklich widersprochen haben.

1.2  Individuelle  Vereinbarungen,  Nebenabreden,  Ergänzungen  und  Änderungen

haben Vorrang vor diesen AGB.

1.3  Ergänzungen,  Änderungen  und  sonstige  Sondervereinbarungen  bedürfen  zu

ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

1.4  Diese  Bedingungen  gelten  nur  gegenüber  Kaufleuten,  Unternehmern,

juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  oder  öffentlich -rechtlichen

Sondervermögen.

1.5  Hinweise  auf  die  Geltung  gesetzlicher  Vorschriften  haben  nur  klarstellende

Bedeutung.  Auch  ohne  eine  derartige  Klarstellung  gelten  daher  die  gesetzlichen

Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder

ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in  unserem Online-Shop ist stets

freibleibend und unverbindlich und kann ohne unsere Vorankündigung abgeändert

werden, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet

ist oder eine schriftlich bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des

Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine rechtsverbindliche Bestellung ab,

diese stellt ein Angebot an uns dar. Wir können das Angebot des Käufers innerhalb

einer Frist von zwei Wochen ab Zugang annehmen.

2.3  Die  Bestellung  des  Käufers  wird  durch  uns  per  E-Mail  bestätigt.  Diese

Empfangsbestätigung dokumentiert  lediglich, dass die  Bestellung eingegangen  ist

und  stellt  keine  Annahme  des  Angebots  dar,  es  sei  denn,  in  der

Empfangsbestätigung wird zugleich die Annahme erklärt.

2. 4 Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung durch eine

Annahmeerklärung annehmen oder die Lieferung ausführen.

2.5 Sollte die Lieferung der bestellten Produkte nicht möglich sein, etwa, weil die

entsprechenden  Produkte  nicht  auf  Lager  sind,  können  wir  von  einer

Annahmeerklärung absehen. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir

werden Sie darüber unverzüglich informieren und eine eventuell bereits erhaltene

Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

 

3. Preise & Preisanpassung

3.1  Sofern  nicht  anders  vereinbart  verstehen  sich  angegebene  Verkaufspreise  in

Euro für Lieferungen FCA Lager Düsseldorf (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils

gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Kosten der Verpackung.

3.2  Bei  Bestellungen,  unterhalb  von  100,00  Euro  oder  der  mitgeteilten

Mindestbestellmenge, berechnen wir zusätzlich einen Mindestmengenzuschlag und

eine Bearbeitungsgebühr.

3.3  Durch  Sonderwünsche  hinsichtlich  der  Versandart  (z.B.  Expresstransport)

bedingte Mehrkosten trägt der Käufer.

3.4  Bis  zur  Lieferung  behalten  wir  uns  das  Recht  vor,  die  Preise  entsprechend

angemessen  anzupassen,  wenn  sich  nach  Abschluss  des  Vertrags  nicht  nur

unerhebliche  Kostensenkungen  oder  Kostenerhöhungen  (z.B.  aufgrund  von

Tarifabschlüssen,  Änderungen  der  Abgabenlast,  Änderungen  der  Preise  für

Rohstoffe  und  Materialien,  sonstiger  Preisänderungen  der  Zulieferer  oder

Wechselkursschwankungen) ergeben, die wir nicht zu vertreten haben und die im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar

waren.  Als  unerheblich  gilt  eine  Kostenänderung  von  10%  des  Verkaufspreises.

Kostensenkungen  hinsichtlich  einzelner  Preisbestandteile  werden  mit

Kostensteigerungen  bei  anderen  Preisbestandteilen  verrechnet.  Auf  Verlangen

werden wir dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung nachweisen. Im Falle

einer laufenden Lieferbeziehung können wir unter denselben Voraussetzungen die

für zukünftige Bestellungen vereinbarten Preise anpassen.

3.5  Bei  nicht  unwesentlichen  Preiserhöhungen  steht  dem  Käufer  ein

Kündigungsrecht zu.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1  Unsere  Rechnungen  sind  ohne  Abzug  innerhalb  von  30  Tagen  ab

Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen.

4.2 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in

Verzug.  Maßgeblich  für  die  Rechtzeitigkeit  der  Zahlung  ist  der  Eingang  des

Rechnungsbetrags auf dem von uns angegebenen Konto.

4.3 Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit

berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder der Leistung

einer angemessenen Sicherheit durchzuführen.

4.4 Stellt sich nach Abschluss des Vertrags, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis

durch  mangelnde  Leistungsfähigkeit  des  Käufers,  oder  aufgrund  anderer

Leistungshindernisse, gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften

zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

4.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs-  oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,

als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

5. Lieferung und Annahmeverzug

5.1  Sofern  nicht  anders  vereinbart,  erfolgen  Lieferungen  FCA  Lager  Düsseldorf

(Incoterms  2020)  an  unserem  jeweiligen  Standort  oder  an  einem  vom  Käufer

benannten  Frachtführer.  Im  Fall  eines  Versendungskaufs  geht  die  Gefahr  des

Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts spätestens mit Beginn des

Verladevorgangs auf den Käufer über.

5.2 Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht

schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen

mit der Bestellbestätigung.

Vier  Wochen  nach  Überschreiten  eines  unverbindlichen  Liefertermins  oder  einer

unverbindlichen  Lieferfrist  kann  uns  der  Käufer  schriftlich  zur  Lieferung  innerhalb

einer angemessen Frist auffordern. Nach dem Zugang der schriftlichen Aufforderung

und Ablauf der gesetzten Frist kommen wir bei Verschulden in Lieferverzug. Solange

der Käufer Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferung nicht rechtzeitig

erfüllt oder eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet, verlängern sich  Lieferfristen oder

verschieben sich Liefertermine um einen entsprechenden Zeitraum.

5.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sind wir an der

Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, sei es aufgrund höherer

Gewalt  wie  Krieg,  Terrorismus,  Aufruhr,  Naturkatastrophen,  Feuer  oder  anderer

unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder

rechtmäßige  Aussperrungen,  Betriebs-  oder  Transportstörungen,

Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder mangelnder Belieferung durch Zulieferer,

verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen oder verschieben sich die vereinbarten

Liefertermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen

Anlauffrist.  Dies  gilt  auch  bei  Eintritt  dieser  Umstände  während  eines  bereits

bestehenden Verzugs. Wir werden dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche

Ende  derartiger  Umstände  baldmöglichst  mitteilen.  Dauert  die  Behinderung  zwei

Monate oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Vertrag zurücktreten.

5.4. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er das Produkt nicht mit Ablauf der

verbindlichen Lieferfrist oder an dem verbindlichen Liefertermin annimmt. Im Falle

einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins können wir

dem Käufer mitteilen, dass das Produkt bereitsteht; nimmt der Käufer das Produkt

nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an, gerät er in

Annahmeverzug.

5.5 Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts geht

spätestens mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Käufer über. Befindet

sich der Käufer in Annahmeverzug, können wir ihm die uns dadurch entstehenden

Mehraufwendungen  in  Rechnung  stellen.  Als  pauschale  Entschädigung  für

Lagerkosten können wir 0,1% des Rechnungsbetrags für das gelagerte Produkt pro

Kalendertag der Lagerung, maximal jedoch 1% pro Kalendermonat berechnen. Der

Nachweis  eines  höheren  Schadens  und  unsere  gesetzlichen  Ansprüche

(insbesondere  Ersatz  von  Mehraufwendungen,  angemessene  Entschädigung,

Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche

anzurechnen. Dem Käufer bleibt das Recht nachzuweisen, dass uns kein oder ein

geringerer Schaden entstanden ist.

5.6  Änderung  des  Produkts  im  Rahmen  von  Pro duktionseinstellungen  und  -umstellungen oder unwesentliche technische oder farbliche Abweichungen bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Käufer unter Berücksichtigung

seiner Interessen zumutbar sind. Der Käufer wird über Art, Inhalt und Umfang solcher

Änderungen unverzüglich informiert.

 

6. Mängelansprüche des Käufers

6.1 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen

Untersuchungs-  und  Rügeobliegenheiten  nach  §  377  HGB  nachgekommen  ist.

Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels unverzüglich und schriftlich zu

Version: 2020-09

erfolgen.  Erkennbare  Mängel  sind  uns  spätestens  innerhalb  einer  Woche  nach

Lieferung anzuzeigen,  versteckte  Mängel spätestens  innerhalb einer  Woche nach

ihrer  Entdeckung.  Ansprüche  wegen  verspätet  mitgeteilter  Mängel  sind

ausgeschlossen.

6.2 Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat

eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

6.3. Die Pflicht zur Untersuchung und Rüge gilt auch,  wenn vereinbart ist, dass wir

das Produkt direkt an einen Dritten liefern (Streckengeschäft). Die Mängelanzeige

kann in diesem Fall durch den Dritten erfolgen.

6.4 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die vereinbarte Beschaffenheit

der  Produkte.  Als  Vereinbarung  über  die  Beschaffenheit  der  Ware  gelten  alle

Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, sowie technische Dokumentationen,

die  Gegenstand  des  einzelnen  Vertrages  sind  oder  von  uns  (insbesondere  in

Katalogen  oder  auf  unserer  Internet-Homepage)  zum  Zeitpunkt  des

Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

6.5 Liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, ist nach der gesetzlichen Regelung

zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für

öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht

als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

6.6  Mängelrechte  des  Käufers  bestehen  nicht  bei  natürlicher  Abnutzung  oder

Schäden,  die  nach  Gefahrübergang  infolge  unsachgemäßen  Gebrauchs,

unsachgemäßer  Lagerung  oder  Nichtbeachtung  der  Hersteller-,  Montage-  oder

Bedienungsanweisung  entstehen.  Gleiches  gilt  für  Eingriffe  in  das  oder  sonstige

Manipulationen an dem Produkt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweisen kann,

dass der von ihm geltend gemachte Mangel dadurch nicht verursacht wurde.

6.7  Die  Kosten  der  Untersuchung  des  Produkts  trägt  der  Käufer.  Mangelhafte

Produkte sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

6.8  Ist  das  gelieferte  Produkt  mangelhaft,  können  wir  zunächst  wählen,  ob  wir

Nacherfüllung  durch  Beseitigung  des  Mangels  (Nachbesserung)  oder  durch

Lieferung  einer  mangelfreien  Sache  (Ersatzlieferung)  leisten.  Die  Nacherfüllung

erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

6.9 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch

den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.10 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der ursprünglich vereinbarte Lieferort, an dem

wir  das  Produkt  zum  Zwecke  der  Lieferung  zur  Abholung  oder  zum  Versand

bereitgestellt  haben.  Ansprüche  des  Käufers  wegen  der  zum  Zweck  der

Nacherfüllung  erforderlichen  Aufwendungen,  insbesondere  Transport-,  Wege-,

Arbeits-  und Materialkosten, erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung,

wenn  tatsächlich  ein  Mangel  vorliegt.  Wir  sind  berechtigt,  Kosten  eines

unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen dem Käufer in Rechnung zu stellen, es

sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

6.11  Das  Recht  zur Selbstvornahme durch den Käufer besteht nur  in  dringenden

Fällen,  z.B.  bei  Gefährdung  der  Betriebssicherheit  oder  zur  Abwehr

unverhältnismäßiger Schäden. Der Käufer hat das Recht von uns Ersatz der hierzu

objektiv  erforderlichen  Aufwendungen  zu  verlangen.  Von  einer  derartigen

Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.

Das  Selbstvornahmerecht  besteht  nicht,  wenn  wir  berechtigt  wären,  eine

entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

6.12 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den

Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB) oder vom betroffenen Vertrag zurückzutreten (§§

323,  326  Abs.  5  BGB).  Bei  einem  unerheblichen  Mangel  besteht  jedoch  kein

Rücktrittsrecht.

6.13  Erfolgt  die  Versendung  des  Produkts  durch  uns,  hat  der  Käufer  zur

Sicherstellung  von  Regressansprüchen  gegen  den  Frachtführer  den

Liefergegenstand bei Erhalt sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder

Fehlmengen  zu  überprüfen  und,  soweit  festgestellt,  mit  Schadensursache  und  -umfang auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Zusteller des Frachtführers durch

seine Unterschrift bestätigen zu lassen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen

oder  Fehlmengen  hat  der  Käufer  dem  Frachtführer  unter  Angabe  von

Schadensursache und  -umfang unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen

sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat uns von der

Beschädigung  oder  Fehlmenge  und  der  Anzeige  unverzüglich  schriftlich  zu

informieren. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß angezeigter Transportschäden

sind ausgeschlossen.

6.14  Ansprüche  des  Käufers  auf  Schadensersatz  bzw.  Ersatz  vergeblicher

Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind

im Übrigen ausgeschlossen. Wird das Produkt als gebrauchtes Produkt verkauft, sind

sämtliche  Mängelrechte  mit  Ausnahme  etwaiger  nach  Maßgabe  von  Ziffer  8.1

beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

7. Verjährung

7.1  Mängelrechte  des  Käufers  verjähren  in  einem  Jahr  ab  Übergabe  an  den

Frachtführer oder Bereitstellung des Produkts.

7.2 Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn

(a) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder

(b) eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde. Unberührt

bleiben auch weitere gesetzlich zwingende Sonderregelungen zur Verjährung.

7.3 Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen

Verjährungsfrist,  mindestens  jedoch  weitere  6  Monate,  mit  Abschluss  der

Nachbesserungsmaßnahmen bzw. der Rückgabe des nachgebesserten Produkts zu

laufen. Dasselbe gilt im Falle der Ersatzlieferung.

7.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche

und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel

der  Ware  beruhen,  es  sei  denn  die  Anwendung  der  regelmäßigen  gesetzlichen

Verjährung  (§§  195,  199  BGB)  würde  im  Einzelfall  zu  einer  kürzeren  Verjährung

führen. Schadensersatzansprüchen des Käufers verjähren ausschließlich nach den

gesetzlichen Verjährungsfristen, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper

oder  Gesundheit,  bei  Vorsatz  und  grober  Fahrlässigkeit,  sowie  nach  dem

Produkthaftungsgesetz.

 

8. Haftung

8.1  Auf  Schadensersatz  haften  wir  im  Rahmen  der  Verschuldenshaftung  nur  bei

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei einfacher

Fahrlässigkeit haften wir

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)  für  Schäden  aus  der  Verletzung  von  wesentlichen  Vertragspflichten,  deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht

und  auf  deren  Einhaltung  der  Käufer  regelmäßig  vertraut  und  vertrauen  darf;  in

diesem  Fall  ist  die  Haftung  jedoch  auf  den  typischen  vorhersehbaren  Schaden

beschränkt.

8.2 Die Haftung nach Ziffer 8.1 gilt in gleicher Weise für Schäden, die von unseren

Mitarbeitern  oder  Beauftragten,  welche  nicht  unsere  Organe  oder  leitenden

Angestellten sind, grob fahrlässig verursacht werden.

8.3  In  den  Fällen  der  Ziffer  8.1  Satz  2  haften  wir  nicht  für  entgangenen  Gewinn,

Folgeschäden oder indirekte Schäden.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung

a) wegen arglistig verschwiegener Mängel,

b) aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie

c) aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.5.  Soweit  unsere  Haftung  in  den  vorstehenden  Ziffern  ausgeschlossen  oder

beschränkt  ist,  gilt  dies  auch  für  Schadensersatzansprüche  des  Käufers  gegen

unsere Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer

laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften

Produkten vor („Vorbehaltsware”). Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein

Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt

bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.

9.2  Die  Vorbehaltsware  darf  vor  vollständiger  Bezahlung  der  gesicherten

Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der

Käufer  hat  uns  unverzüglich  schriftlich  zu  benachrichtigen,  wenn  ein  Antrag  auf

Eröffnung  eines  Insolvenzverfahrens  gestellt  oder  soweit  Zugriffe  Dritter  (z.B.

Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

9.3 Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, wenn sichergestellt ist, dass die daraus

entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Es gilt dann das Folgende:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung

oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,

wobei  wir  als  Hersteller  gelten.  Bleibt  bei  einer  Verarbeitung,  Vermischung  oder

Verbindung  mit  Waren  Dritter  deren  Eigentumsrecht  bestehen,  so  erwerben  wir

Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder

verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie

für die Vorbehaltsware.

b) Die dem Käufer aus der Veräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware

betreffenden  Rechtsgrund  zustehenden  Forderungen  tritt  der  Käufer  schon  jetzt

insgesamt, bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns

ab.  Wir  nehmen  die  Abtretung  an.  Die  Pflichten  nach  Ziffer  9.2  gelten  auch

hinsichtlich der abgetreten Forderungen.

c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Wir

werden  die  Forderungen  nicht  einziehen,  solange  und  soweit  der  Käufer  seinen

Zahlungsverpflichtungen  nachkommt,  kein  Antrag  auf  Eröffnung  eines  Insolvenz

oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt

einer dieser Fälle vor, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren; er

ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekannt zu geben

und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben

und Unterlagen auszuhändigen.

9.4  Nach  einem  Rücktritt  vom  Vertrag  sind  wir  –  unbeschadet  unserer  sonstigen

Rechte  –  berechtigt,  die  Vorbehaltsware  vom  Käufer  zurückzunehmen.  Nach

Rücknahme und vorheriger Androhung sind wir zur angemessenen Verwertung der

Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des

Käufers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.

9.5 Der Käufer ist verpflichtet, bei Verkäufen ins Ausland sicherzustellen, dass uns

der nach Ziffer 9 vereinbarte Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt. Der Käufer hat die

dafür  notwendigen  Handlungen  vorzunehmen.  Sofern  die  lokale  ausländische

Rechtsordnung keinen Eigentumsvorbehalt mit der Wirkungen des deutschen Rechts

zulässt, sind wir befugt andere Sicherungsrechte zur Absicherung unserer Rechte

auszuüben, sofern und soweit diese nach der lokalen Rechtsordnung bestehen. Der

Käufer hat bei diesen Maßnahmen mitzuwirken.

 

10. Kündigung einer laufenden Lieferbeziehung

10.1  Wir  sind  berechtigte,  im  Rahmen  einer  laufenden  Geschäftsbeziehung,  den

Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn

(a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer mangels

Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Käufer erfolglos geblieben sind,

oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer ausgebracht und nicht innerhalb

eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung eines Arrestes) wurden;

(b)  wir  für  Lieferungen  an  den  Käufer  eine  Forderungsausfallversicherung  mit

angemessener Deckungssumme und zu marktüblichen Konditionen mit zumutbarem

Aufwand  nicht  erlangen  oder  eine  bestehende  Forderungsausfallversicherung

wegfällt oder ausfällt;

(c)  der  Käufer  wiederholt  in  nicht  nur  unerheblichem  Umfang  in  Zahlungsverzug

gekommen ist, oder

(d) der Käufer eine sonstige Vertragspflicht verletzt hat.

Dies gilt jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder

nach  erfolgloser  Abmahnung,  sofern  eine  solche  Frist  bzw.  Abmahnung

insbesondere  unter  Berücksichtigung  der  Schwere  der  Pflichtverletzung  oder

sonstiger besonderer Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

10.2 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.3  Aufgrund  der  Beendigung  des  Vertrags  können  vom  Käufer  keinerlei

Ausgleichs-  oder  Entschädigungsansprüche  geltend  gemacht  werden.

Schadensersatzansprüche  wegen  Verletzung  einer  Vertragspflicht  nach  Maßgabe

von Ziffer 9 bleiben unberührt.

 

11. Einhaltung von Vorschriften, Export, Entsorgung

11.1  Der  Käufer  hat  alle  einschlägigen  gesetzlichen  Regelungen,  regulatorischen

Anforderungen,  gerichtlichen  Entscheidungen  und  behördlichen  Anordnungen,

Einfuhrbestimmungen des Importlandes einzuhalten. Der Käufer hat rechtzeitig alle

erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen einzuholen, insbesondere

diejenigen,  die  zur  Einfuhr,  zum  Weiterverkauf  oder  zur  Nutzung  des  Produkts

erforderlich sind.

11.2 Der Käufer hat alle ihm zugänglich gemachten Bedienungs-, Gebrauchs-, Warnund Entsorgungshinweise hinsichtlich des Produkts zu beachten.

11.3 Der Käufer stellt uns bei einem Verstoß gegen seine Pflichten aus den Ziffern

11.1 und 11.2 von Ansprüchen Dritter frei. Bei einem begründeten Verdacht, dass

der  Käufer gegen seine Pflichten aus den Ziffern 11.1 und 11.2 verstoßen würde oder

wenn  nicht  alle  erforderlichen  Genehmigungen,  Erlaubnisse  oder  Lizenzen

vorhanden sind und dies nicht auf unser Verschulden oder unsere Verantwortlichkeit

zurückzuführen ist, können wir die Lieferung gegenüber dem Käufer zurückbehalten.

11.4 Die ordnungsgemäße Entsorgung des Produkts liegt im Verantwortungsbereich

des  Käufers.  Soweit  wir  aufgrund  zwingender  gesetzlicher  Anforderungen  dazu

verpflichtet  sind,  nehmen  wir  von  uns  hergestellte  Produkte  auf  Verlangen  des

Käufers  zum  Zwecke  der  Entsorgung  zurück.  Die  dadurch  entstehenden

angemessenen Kosten trägt der Käufer.

 

12. Abtretung der vertraglichen Rechte und Pflichten

12.1 Der Käufer darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne unsere

vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise abtreten. Wir können die uns

obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im

Sinne des § 15 AktG, abtreten.

 

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort – auch international – ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand  –

auch international  –  für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer

Lieferung ist Düsseldorf.

 

14. Anwendbares Recht

14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2  Voraussetzungen  und  Wirkungen  des  Eigentumsvorbehalts  gem.  Ziffer  9

unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Belegenheitsort der Sache, soweit

danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder

unwirksam ist.

 

15. Sprache

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Text unterliegen deutschem

Recht und soll  nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden.  Sie sind  in

deutscher und englischer Sprache ausgefertigt.